Zu unserer nächsten Hauptversammlung werden für die effizientere Gestaltung des Arbeitsdienstes Listen ausliegen, in denen die Ableistung von Aufbaustunden außerhalb der gemeinschaftlichen Haupttermine angeboten werden. Es gibt sowohl einmalig auszuführende Arbeiten,deren Termine jedoch mit dem Vorstand abzustimmen sind, als auch regelmäßige Arbeiten, deren Terminierung nach eigenem Gutdünken möglich ist. Hier schon einmal die Liste mit den Arbeiten und dafür zu verrechnenden Stunden zur Vorab-Information und Entscheidungsfindung. Der Mitgliedsbeitrag muss den Verein in die Lage versetzen, den Vereinszweck sicher zu erfüllen, wenn auch die Arbeit ehrenamtlich geleistet wird.
Der vom Verein erhobene Mitgliedsbeitrag muss also neben dem an den Verband abzuführenden Mitgliedsbeitrag von derzeit 15 € je Pächter vor allem sämtliche für seine eigene Tätigkeit erforderlichen finanziellen Mittel enthalten. Dazu gehören die Verwaltungskosten wie Bürobedarf, Porto, Telefon, Gebühren, Bankspesen und Aufwendungen für Ehrungen. Abzudecken sind auch die Aufwendungen für Fachberatungen und für die Instandhaltung und Nutzung des Vereinseigentums. Aktuell betrifft dies die Instandsetzung des Wegenetzes für eine sichere Begehbarkeit und die Ermöglichung eines Rettungseinsatzes mit einer fahrbaren Trage. Mittelfristig muss auch an eine Erneuerung des Wasserleitungsnetzes gedacht werden. Besonders wichtig sind auch die für den Verein erforderlichen Versicherungen wie die Vereinshaftpflicht-, Rechtsschutzversicherung sowie eine Kollektiv-Unfallversicherung für Gemeinschaftsarbeiten u.a. Der Mitgliedsbeitrag muss den Verein aber auch in die Lage versetzen, sicher arbeiten zu können. Dazu bedarf es einer Rücklage, um die laufenden Ausgaben und Vorschusszahlungen sowie die durchlaufenden Posten wie Pacht, Wassergeld u.a. abzusichern (bevor die Mitgliedsbeiträge eingegangen sind). Man muss aber auch in der Lage sein, unvorhersehbare Ausgaben (z.B. bei Havarie der Wasserleitung) begleichen oder auch einen Rechtsstreit führen zu können. Unsere Rücklage ist erstens zu gering, um die genannten Aufgaben zu finanzieren und zweitens nicht ausreichend gesichert, da sie auf dem freiwilligen Einsatz einiger weniger Gartenfreunde (Kantinenbewirtschaftung, Sommerfest, Eigenleistungsreparaturen) aufgebaut ist. Bitte unterstützt die ehrenamtliche Arbeit des Vorstands bei der Erfüllung des Vereinszwecks durch eure Zustimmung zur Erhöhung des Mitgliedsbeitrags. Liebe Gartenfreunde, wie angekündigt haben wir Eure Vorschläge und Anregungen aus den beiden letzten Hutzen-Abenden aufgegriffen und daraus eine Anlagen-Ordnung für unseren Kleingartenverein formuliert, die nach Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung in Zukunft als Grundlage für ein friedliches Zusammen-Leben in unserer Anlage dienen soll. Für alle, die keinen Internetzugang haben wird es einen entsprechenden Aushang im Schaukasten geben. „Anlagenordnung“ der Kleingartenanlage „August Bebel“ e.V. §1 Gültigkeit (1) Die Ordnung ist für alle Kleingärten (KG) innerhalb der Kleingartenanlage (KGS) bindend, soweit sie nicht dem Bundeskleingartengesetz, der Landeskleingartenverordnung, oder der Satzung des Vereins widerspricht oder sofern nicht abweichende Regelungen getroffen wurden. §2 Nutzung (1) Bewirtschaftet werden die Gärten ausschließlich von den Pächtern und deren Lebenspartnern oder Familienangehörigen. Die Nutzung oder Bewirtschaftung durch andere Personen muss unter Angabe der Personalien und Kontaktdaten vorab beim 1. Vorsitzenden des Vereins beantragt und genehmigt werden. Die gewerbliche Nutzung von Pachtgärten ist nicht möglich. (2) Die Gärten sind in einem guten Kulturzustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Es ist darauf zu achten, dass durch die Art der Bewirtschaftung die Nachbargärten nicht beeinträchtigt werden (Überwuchs, unerwünschte Ausbreitung von Pflanzen). (3) Außer für Obstbäume wird die Höhe von Aufwuchs mit Büschen, Sträuchern und Koniferen auf 3,00m begrenzt. Höher wachsende Pflanzen und Bäume sind rechtzeitig zu beschneiden. Leitungen der Energie- und Wasserversorgung sind allseits von Bewuchs frei zu halten. (4) Die heimische Flora und Fauna, insbesondere Nützlinge sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Das Schaffen von Nistplätzen wird besonders empfohlen. (5) Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist möglichst zu vermeiden. In zwingenden Fällen ihrer Anwendung sind die gesetzlichen und Erzeugnis spezifischen Anwendungsrichtlinien strikt einzuhalten. §3 Allgemeine Verhaltensregeln (1) Die Erhaltung und Pflege der Gartenanlage ist vorrangig auf die Erhaltung der Umwelt insbesondere des Schutzes von Boden und Wasser zu richten. Alle zu diesem Zweck erlassenen gesetzlichen Vorschriften sind deshalb einzuhalten. (2) Die Entsorgung ist weitgehend durch eigene Kompostierung zu organisieren. Abfallbeseitigung durch Verbrennen ist nur in zwingenden Fällen z.B. Schädlingsbefall nach Einholung erforderlicher Zustimmungen zulässig. (3) Die Gartenpächter sind für den Brandschutz, die allgemeine- und Bausicherheit ihres Gartens, die Einholung behördlicher Zustimmungen und die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle selbst verantwortlich. (4) Für die Instandhaltung und Pflege der Gemeinschafswege bis zu deren Mitte bzw. Spartengrenze ist jeder Anlieger selbst verantwortlich. Bei Wegen, die an Gemeinschaftsflächen angrenzen, ist der Verein im Rahmen der von den Mitgliedern zu leistenden Aufbaustunden bis zur Mitte zuständig. Größere Schäden an den Wegen sind beim Vorstand anzuzeigen. Dieser entscheidet welche Maßnahmen zentral zu treffen sind und ob deren Finanzierung über eine allgemeine Umlage erforderlich ist. (5) Alle Wege sind auf die volle Breite ständig frei zu halten. Überhängender Bewuchs ist zurückzuschneiden, Aufwuchs ist zu mähen. §4 Verkehr (1) Die Toreinfahrt ist dauerhaft auf die gesamte Breite frei zu halten. Das Parken in diesem Bereich ist verboten. Das kurzzeitige Halten zum Ein- oder Aussteigen von gehbehinderten Personen ist erlaubt. Das Befahren der Wege in der Anlage ist für jegliche Art von Fahrzeugen grundsätzlich verboten. (2) Das Parken von PKW ist in der Kleingartenanlage verboten. Beim Halten mit erkennbaren Be- und Entladen wird Verständnis eventuell behinderter Fahrzeuge erwartet (StVO §1). Beim Abstellen von Fahrrädern, Kleinkrafträdern oder Rollstühlen ist darauf zu achten, dass der Zugang zu den Gartenwegen auf voller Breite frei bleibt und immer genügend Platz für das Be- und Entladen und das Wenden übrig bleibt. (3) Die Belieferung des Vereinsheims mit dem LKW wird ggf. durch ein Hinweisschild angekündigt und muss in jedem Fall gewährleistet sein. (4) Müssen in Ausnahmefällen LKW für die Belieferung der Pächter die Anlage befahren, haben die Veranlasser für entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen und eventuelle Schäden zu beseitigen. §5 Aufenthalt (1) In der Gartenanlage wird hoher Wert auf kameradschaftliche Nachbarschaftsbeziehung gelegt. Die Benutzer haben sich in unserer (öffentlichen) Garten-Anlage so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Ruhezeiten richten sich insbesondere nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung BImSchV), dem Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz und der Polizeiordnung der Stadt Plauen. (3) Nachtzeit beginnt um 22:00 Uhr und endet an Werktagen um 06:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 07:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen. (4) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht ausgeführt werden. Geräte und Maschinen nach Anhang des BimSchV (z.B. Motorsensen, Freischneider, Kettensägen, Laubbläser o.ä.) dürfen an Werktagen nur von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. (5) In den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober sind innerhalb der Kleingartenanlage von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr alle öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind die Ruhe zu beeinträchtigen, zu unterlassen. (6) Sonntage und gesetzliche Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung nach den gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften. Diese werden durch die Vorschriften des Sächsischen Sonn-und Feiertagsgesetzes geschützt. Alle öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sind verboten. (7) Private Gartenfeste und Familienfeiern, die in die Ruhezeiten hinein reichen, sind vorher mit den Nachbarn abzustimmen. (8) Die Lautstärke von Musik muss so weit reduziert werden, dass die Geräuschquelle nicht eindeutig zu identifizieren ist, d.h. außerhalb des Gartens dürfte sie nicht mehr (deutlich) zu hören sein. §6 Gemeinschaftsleistungen und -einrichtungen (1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, durch manuelle und/oder finanzielle Leistungen die Erhaltung bzw. den Ausbau von Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ist auf den jährlich durchzuführenden Mitgliederversammlungen zu beschließen. (2) Gemeinschaftseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge und andere Gebrauchsgegenstände, die für den Verein erworben wurden, stehen allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung. Die Nutzungsbedingungen werden durch den Vorstand festgelegt. §7 Aushänge (1) Aushänge im Schaukasten und Anschlagtafeln auf den Gartenwegen des Vereins können nur durch Vorstandsmitglieder erfolgen. Das jeweilige Vorstandsmitglied hat die Aushänge abzuzeichnen. (2) Vorstandsinformationen im Schaukasten der Kleingartenanlage sind mindestens 4 Wochen auszuhängen. Sie gelten als hinreichende Informationen für alle Vereinsmitglieder. §8 Einzäunung, Wasserver- und -entsorgung (1) Sofern Einzäunungen für die Abgrenzung des Gartens zu sparteneigenen Wegen gewählt werden, sind diese ständig funktionstüchtig zu erhalten. Für die Zäune werden eine Mindesthöhe von 0,80m und eine Maximalhöhe von 1,80m festgelegt. Hecken und Baumbewuchs ist auf die Außenflucht der anschließenden Zäune zu schneiden. Hecken und sonstiger Bewuchs entlang der genannten Wege dürfen die Maximalhöhe der Zäune nicht übersteigen. (2) Sämtliche Wege sind von den jeweiligen Anliegern (bei Gemeinschaftsflächen der Verein im Rahmen der Aufbaustunden) je zur Hälfte dauerhaft auf die gesamte Breite und Höhe einer eventuellen Abgrenzung frei zu halten, zu reinigen, zu mähen oder in geeigneter Weise so instandzuhalten, dass jederzeit im Notfall die Bergung mit fahrbaren Krankentragen ohne eine Behinderung oder sonstige Einschränkung möglich ist. Bei einer Begrenzung des Weges mit Hecken ist dauerhaft über die gesamte Höhe eine Mindest- Wegbreite von 1,20 Metern in oben beschriebener Weise zu gewährleisten. Falls kein Zaun oder eine sonstige eindeutige Grenzmarkierung vorhanden ist gilt die Stamm-Mitte der äußersten, wegseitigen Stämme des Grenzbewuchses als Grenze. (3) Die einzelnen Gärten sind untereinander so abzugrenzen, dass der Grenzverlauf auf geeignete Weise dauerhaft markiert wird. Die Abgrenzung hat jeweils einheitlich und einvernehmlich mit den Nachbarn zu erfolgen. Grundsatz bleibt, jeder Pächter ist für 50% der seinen Garten umgebenden Innengrenzen für die Herstellung und Instandhaltung der Einzäunung oder Markierung verantwortlich. Sofern diese Verpflichtung ganz oder teilweise freiwillig von einem der Nachbarn übernommen wird, ist dies von beiden Beteiligten schriftlich und zeichnerisch beim 1. Vorsitzenden zur Genehmigung zu beantragen. Jede vom Grundsatz abweichende Zaun- oder Abgrenzungsvereinbarung erlischt bei jedem Pächterwechsel und ist mit dem neuen Nachbarn neu zu vereinbaren. (4) Die Wasserversorgung erfolgt in der Anlage durch die sparteneigene Wasserleitung. Die Wasserleitung einschließlich der Absperrvorrichtungen vor den Zähleinrichtungen sind Eigentum der Sparte. Veränderungen sind ohne Abstimmung mit dem Vorstand unzulässig. Für Schäden an den Absperrvorrichtungen durch unsachgemäße Handhabung haftet der jeweilige Wasserabnehmer. Eine Entnahme von Wasser ist nur über eine funktionstüchtige Zähleinrichtung zulässig. Zähleinrichtungen werden jährlich verplombt und kontrolliert. Jedes Mitglied und Wasserabnehmer hat den Bestand der Leitung zu dulden, die Nutzung des Gartens so einzurichten, dass eine ständige Instandhaltung möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn in Einzelfällen auf eine Wasserentnahme verzichtet wird oder diese anderweitig erfolgt. (5) Bei Wasserrohrbrüchen oder Verdacht auf solche ist den Beauftragten des Vorstandes jeder Zeit Zugang zur Leitung zu gewähren. Gleiches gilt gleichzeitig zum Zwecke der Verplombung und zum Zwecke der Ablesung der Zähleinrichtungen. §9 Inkrafttreten der Ordnung, Änderungen und Durchsetzung (1) Diese Ordnung tritt durch die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in Kraft. Änderungen der Ordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. (2) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen redaktioneller Art bzw. vom Gesetzgeber oder dem zuständigen Landesverband verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen. (3) Zur Durchsetzung werden die gesetzlichen Regelungen aus § 1.1 dieser Ordnung angewandt. Dies gilt nicht für §8 (2), also in all jenen Fällen, in denen das Lichtraumprofil der Wege von 1,2 Meter Breite auf 1,8 Meter Höhe für die Rettung mit fahrbaren Krankentragen nicht eingehalten ist. Der Vorstand hat dann das Recht, die in dieser Anlagenordnung geforderten Bedingungen ohne Vorwarnung auf Kosten des betroffenen Pächters herstellen zu lassen. Plauen, den 26.01.2018 Andreas Burkhard, 1. Vorsitzender
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kleingartenAnlage AM FUSSE DES BÄREN-STEIN mit 33 gärtenMarkus Stübner Str. 14 BLOG-Archiv
April 2024
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