Sämtliche Gemeinschaftswege unserer Anlage sind auf insgesamt 1,2 Meter Breite bis zur Mitte von jedem Anlieger laufend zu pflegen und nach oben auf dieser Breite von Bewuchs dauerhaft frei zu halten (vgl. Anlagenordnung).
Ab 01.07.2020 werden diese Arbeiten ohne weitere Erinnerung kostenpflichtig für jeden säumigen Pächter an Dritte vergeben! Der Vorstand, 18.06.2020
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Diese Frage stellt sich spätestens bei der Kündigung der Parzelle oder bei einem Pächterwechsel. Denn das Wertgutachten des Verbands-Sachverständigen wird dieses Kriterium prüfen und der Vorstand ist verpflichtet, dies dann auch durchzusetzen.
Besonders wegweisend und bis heute gültig in Sachen “kleingärtnerische Nutzung” ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 281/03) vom 17. Juni 2004. Es begründet die berühmte “Drittel-Regelung”, die heute für alle Kleingärten gilt:
Da es von Seiten unseres Landes- oder Regionalverbandes keine Konkretisierung oder Erläuterung dieses Urteils gibt haben wir für unsere Anlage folgendes beschlossen:
Um euch den Nachweis zu erleichtern haben wir eine App programmieren lassen, in der ihr nur die leeren Felder ausfüllen müsst und zeitgleich die Erfüllung der Forderung in % angezeigt wird. |
kleingartenAnlage AM FUSSE DES BÄREN-STEIN mit 33 gärtenMarkus Stübner Str. 14 BLOG-Archiv
April 2024
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